Brauche ich überhaupt eine Türklingel mit Kamera?
Um einen Anruf auf Ihrem Telefon zu erhalten, wenn jemand klingelt – egal wo Sie gerade sind –, ist nicht unbedingt eine Kamera nötig. Mit einer GSM-Türklingel ohne Kamera können Sie ganz ohne Kamera, Internetverbindung oder App mit Ihrem Besucher sprechen. Damit entsteht bei Nachbarn oder Passanten gar nicht erst der Eindruck, dass Sie filmen oder aufzeichnen.
Wer zusätzlich sehen möchte, wer vor der Tür steht, oder die eigene Sicherheit erhöhen will, entscheidet sich häufig für eine Video-Türklingel oder eine Überwachungskamera am Eingang. Dann sollten Sie die folgenden rechtlichen Punkte kennen.
Was ist mit einer Kamera-Türklingel unproblematisch?
Eine Video-Türklingel, die nur nach dem Klingeln ein Livebild auf den Bildschirm oder in die App überträgt, ist im Grunde ein „digitaler Türspion“. Das kurze Anzeigen des Livebildes, um zu sehen, wer vor der Tür steht, gilt nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden (Datenschutzkonferenz, DSK) in der Regel als unbedenklich, wenn die Kamera nur auf Klingeln aktiv wird, nur einen engen Bereich vor der Tür erfasst und nichts dauerhaft speichert.
Schwieriger wird es, sobald Bilder dauerhaft oder bewegungsgesteuert aufgezeichnet werden oder die Kamera Bereiche außerhalb Ihres eigenen Grundstücks erfasst.
Welche Gesetze gelten in Deutschland?
- DSGVO: Erfasst die Kamera nur Ihr eigenes, nicht öffentlich zugängliches Grundstück, fällt das meist unter die sogenannte Haushaltsausnahme (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO). Sobald die Kamera aber auch öffentlichen Raum (z. B. Gehweg oder Straße) erfasst, gilt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 11.12.2014, C-212/13 „Ryneš“) die DSGVO. Die Aufzeichnung ist dann nur zulässig, wenn Ihr berechtigtes Interesse (z. B. Schutz vor Einbruch oder Sachbeschädigung) die Interessen der gefilmten Personen überwiegt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Außerdem müssen Sie die Betroffenen informieren (Art. 13 DSGVO).
- BDSG: § 4 BDSG regelt die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (27.03.2019, 6 C 2.18) und Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden ist für Privatpersonen und Unternehmen jedoch in erster Linie Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO maßgeblich; die Abwägung ist im Ergebnis aber ähnlich streng.
- Allgemeines Persönlichkeitsrecht und Recht am eigenen Bild: Auch unabhängig vom Datenschutzrecht können Nachbarn oder Passanten Unterlassung verlangen, wenn sie gefilmt werden. Bildnisse dürfen außerdem grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (§ 22 Kunsturhebergesetz, KUG) – stellen Sie Aufnahmen von Personen also nicht ins Internet oder in soziale Netzwerke.
- Tonaufnahmen: Wer das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen unbefugt aufnimmt, kann sich nach § 201 StGB strafbar machen. Wir empfehlen deshalb dringend, eine dauerhafte bzw. automatische Audioaufzeichnung zu deaktivieren. Die normale Gegensprechfunktion, wenn ein Besucher klingelt und Sie mit ihm sprechen, ist davon nicht betroffen.
Was sagen die Gerichte?
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. BGH, Urteil vom 16.03.2010, VI ZR 176/09) muss bei einer Videoanlage auf einem Privatgrundstück sichergestellt sein, dass weder der angrenzende öffentliche Bereich (Gehweg, Straße) noch Nachbargrundstücke oder ein gemeinsamer Zugang erfasst werden – es sei denn, ein überwiegendes Interesse des Betreibers rechtfertigt dies im Einzelfall. Schon eine Kamera, die so ausgerichtet ist, dass Nachbarn eine Überwachung ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“), kann unzulässig sein. Richten Sie Ihre Kamera deshalb so aus, dass sie möglichst nur Ihren eigenen Eingangsbereich zeigt.
Mietwohnung oder Wohnungseigentum (WEG)
Wohnen Sie zur Miete oder in einer Eigentümergemeinschaft, gehören Hauseingang, Treppenhaus und Klingelanlage meist zu den gemeinsam genutzten Flächen. Eine Kamera, die diese Bereiche erfasst, sollten Sie nur nach Absprache bzw. mit Zustimmung des Vermieters oder mit einem Beschluss der Eigentümergemeinschaft installieren. Mitbewohner und Nachbarn haben ein schutzwürdiges Interesse, nicht bei jedem Betreten oder Verlassen des Hauses gefilmt zu werden. Auch eine Videoüberwachung durch die Gemeinschaft selbst ist nach dem BGH (Urteil vom 24.05.2013, V ZR 220/12) nur zulässig, wenn das Überwachungsinteresse überwiegt und die Ausgestaltung dem Schutzbedürfnis der Betroffenen ausreichend Rechnung trägt.
Praktische Tipps, wenn Sie aufzeichnen möchten
Bei allen Doorsafe-Produkten mit Kamera entscheiden Sie selbst, ob und wann Aufnahmen gemacht werden (z. B. nach dem Klingeln, bei Bewegungserkennung oder dauerhaft). Wenn Sie Aufnahmen aktivieren, beachten Sie bitte Folgendes:
- Erfassungsbereich begrenzen: Richten Sie die Kamera auf Ihren eigenen Eingangsbereich, nicht auf Gehweg, Straße oder Nachbargrundstücke. Nutzen Sie, sofern Ihr Gerät bzw. die App dies anbietet, Privatzonen (Privacy-Masken) zum Schwärzen von Bildbereichen und Bewegungszonen, damit nur der relevante Bereich ausgewertet wird. Welche Funktionen Ihr Modell bietet, finden Sie in der Bedienungsanleitung oder in den Einstellungen der App.
- Nur mit gutem Grund aufzeichnen: Ein berechtigtes Interesse kann z. B. bei einem konkreten Einbruchs- oder Vandalismusrisiko bestehen. Halten Sie den Grund für sich fest.
- Kurz speichern: Die Datenschutzkonferenz hält in der Regel eine Speicherdauer von höchstens 72 Stunden für angemessen; danach sollten Aufnahmen automatisch gelöscht werden, sofern kein konkreter Vorfall vorliegt.
- Hinweisschild anbringen: Weisen Sie gut sichtbar auf die Videoaufzeichnung hin, z. B. mit einem Hinweisschild oder Aufkleber mit Ihren Kontaktdaten und dem Zweck der Aufzeichnung (Art. 13 DSGVO). Muster für Hinweisschilder stellt die DSK in ihrer Orientierungshilfe „Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen“ bereit. Bringen Sie die Kamera offen und nicht versteckt an.
- Audio aus: Deaktivieren Sie die dauerhafte Tonaufzeichnung (siehe § 201 StGB).
- Nicht veröffentlichen: Teilen Sie Aufnahmen nicht in sozialen Netzwerken. Im Ernstfall übergeben Sie relevante Aufnahmen an die Polizei.
- Sicher und lokal speichern: Speichern Sie Aufnahmen möglichst lokal (z. B. auf einer microSD-Karte) und schützen Sie Gerät und App mit einem sicheren Passwort.
- Auskunft ermöglichen: Gefilmte Personen haben ein Recht auf Auskunft über die zu ihnen gespeicherten Daten.
- Mit den Nachbarn sprechen: Informieren Sie Nachbarn vorab über Ihre Kamera und zeigen Sie ggf. den Bildausschnitt. Das vermeidet Missverständnisse, Streit und Beschwerden bei der Datenschutzaufsichtsbehörde.
Ist Doorsafe verantwortlich?
Ob eine Kamera aufzeichnet, wohin sie gerichtet ist und wie lange Aufnahmen gespeichert werden, entscheidet allein der Nutzer. Die Verantwortung für einen rechtskonformen Einsatz liegt daher beim Betreiber der Kamera. Wir möchten Sie mit diesen Hinweisen dabei unterstützen, Ihre Kamera-Türklingel oder Überwachungskamera so einzusetzen, dass Ihre Sicherheit und die Privatsphäre anderer gleichermaßen geschützt sind.
Hinweis: Dieser Beitrag dient nur der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Die Zulässigkeit hängt immer vom Einzelfall ab. Im Zweifel wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder an die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.