Bei Doorsafe erhalten wir häufig Fragen zu den Datenschutzregeln rund um Video-Türklingeln. Vor allem, wenn Ihre Kamera einen Teil des öffentlichen Raums erfasst – etwa den Gehweg oder die Straße vor Ihrer Tür –, gelten strenge Regeln aus der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung). In diesem Beitrag erklären wir, wie es mit der Speicherdauer von Aufnahmen aussieht. Wir stützen uns auf offizielle Quellen wie die Datenschutzkonferenz (DSK) der deutschen Aufsichtsbehörden und die Rechtsprechung. So bleiben Sie auf der sicheren Seite und vermeiden Bußgelder oder Ärger mit den Nachbarn.
Was sagt die DSGVO zur Speicherdauer?
Die DSGVO ist die Grundlage des Datenschutzes in der gesamten EU, also auch in Deutschland. Nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO dürfen personenbezogene Daten – etwa Videobilder, auf denen Menschen erkennbar sind – nicht länger gespeichert werden, als es für den Zweck unbedingt erforderlich ist. Bei einer Video-Türklingel ist dieser Zweck in der Regel der Schutz Ihres Hauses oder Eigentums.
Wichtig: Die DSGVO nennt keine feste Frist in Tagen oder Wochen. Es kommt immer auf den Einzelfall an – man spricht vom Grundsatz der „Speicherbegrenzung“. Brauchen Sie die Bilder als Beweis nach einem Vorfall? Dann dürfen Sie sie länger aufbewahren, aber nur für genau diesen Zweck. Ansonsten müssen sie so schnell wie möglich gelöscht werden. Filmen Sie öffentlichen Raum, greift die sogenannte „Haushaltsausnahme“ nicht mehr. Sie sind dann „Verantwortlicher“ im Sinne der DSGVO und müssen alle Pflichten erfüllen, inklusive Transparenz (Hinweisschild) und Datenminimierung.
Die Empfehlungen der deutschen Aufsichtsbehörden
Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat in ihrer Orientierungshilfe zur Videoüberwachung durch nicht-öffentliche Stellen eine klare Richtschnur formuliert: In der Regel sollten Aufnahmen nach spätestens 72 Stunden gelöscht werden, sofern kein konkreter Vorfall vorliegt. Noch besser ist es, gar nicht aufzuzeichnen, wenn eine Live-Ansicht (Echtzeit) für Ihre Sicherheit ausreicht. Das minimiert das Risiko von Datenschutzverstößen.
Beim öffentlichen Raum sind die Behörden und Gerichte eindeutig: Richten Sie die Kamera so weit wie möglich auf Ihr eigenes Grundstück. Das dauerhafte Filmen von Gehweg, Straße oder Nachbargrundstück ist für Privatpersonen grundsätzlich unzulässig. Nachbarn können zudem zivilrechtlich auf Unterlassung klagen – deutsche Gerichte haben in zahlreichen Fällen entschieden, dass bereits eine Kamera, die das Nachbargrundstück erfassen könnte, einen unzulässigen „Überwachungsdruck“ erzeugen kann.
Quelle: Datenschutzkonferenz – Orientierungshilfen
Der Mythos der „28 Tage“
Im Netz liest man oft von einer Speicherfrist von 28 Tagen. Das ist in Deutschland keine gesetzliche Regel. Die Zahl stammt vor allem aus den Niederlanden, wo die Polizei sie als Faustregel bei einem freiwilligen Kameraregister verwendet. Für Deutschland gilt: Ohne besonderen Anlass orientieren sich die Aufsichtsbehörden an maximal 72 Stunden. Wer Aufnahmen deutlich länger aufbewahrt, muss gut begründen können, warum das erforderlich ist.
Tipps für Besitzer von Video-Türklingeln
So bleiben Sie datenschutzkonform:
- Aufnahmebereich minimieren: Richten Sie die Kamera auf Ihre Tür und Ihr Grundstück. Nutzen Sie – falls vorhanden – Funktionen zum Ausblenden („Maskieren“) öffentlicher Bereiche.
- Kurze Speicherdauer wählen: Höchstens 72 Stunden, wie von den Aufsichtsbehörden empfohlen – kürzer ist besser.
- Entscheidungen dokumentieren: Notieren Sie, warum Sie eine bestimmte Frist wählen (z. B. „zur Erkennung von Vorfällen innerhalb eines Wochenendes“).
- Andere informieren: Bringen Sie ein Hinweisschild oder einen Aufkleber an, dass gefilmt wird.
- Nachbarn einbeziehen: Sprechen Sie mit Ihren Nachbarn, bevor Sie eine Kamera montieren, die in die Nähe ihres Grundstücks blickt.
- Bei Vorfällen: Bewahren Sie die betreffenden Aufnahmen als Beweis länger auf und übergeben Sie sie der Polizei, löschen Sie aber den Rest.
Im Zweifel wenden Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes oder an einen Datenschutzexperten. Bußgelder bei DSGVO-Verstößen können empfindlich hoch ausfallen!
Fazit
Die Grundregel ist einfach: Speichern Sie Aufnahmen nicht länger als nötig. Die „28 Tage“ sind keine deutsche Regel – die Aufsichtsbehörden empfehlen in der Regel höchstens 72 Stunden. Mit einer Doorsafe speichern Sie Aufnahmen lokal auf SD-Karte oder NAS und bestimmen selbst, wie lange sie aufbewahrt werden – ohne Cloud eines Drittanbieters. Bei Doorsafe helfen wir Ihnen gern mit intelligenten, datenschutzfreundlichen Lösungen.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ist keine Rechtsberatung.

